Satzung

Vereinssatzung

§ 1

 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen Wolgaster Schwimmverein „Baltic“ 1993 e. V. und hat seinen Sitz in Wolgast.

§ 2

 Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist es, insbesondere Schwimmen und Jugendpflege zu betreiben, sowie den  Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und zu verbreiten. Er erstrebt durch Schwimmsport Jugendpflege, die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

 Der Verein mit seinen  Gliederungen ist Mitglied im Landessportbund Mecklenburg – Vorpommern und im Schwimmverband Mecklenburg – Vorpommern e.V. und regelt im Einklang mit dessen Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4

 Rechtsgrundlage

 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem die Mitgliederversammlung als Schiedsgericht entschieden hat.

§ 5

 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitgliedschaft)

  Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft ist nur rechtswirksam, wenn das antragstellende Mitglied die  Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den Monat des Beitritts bezahlt hat. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 6

 Ehrenmitglieder

 Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 7

 Erlöschen der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Kündigung bis zum Ende des laufenden Monats Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Quartals;

b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes;

c) automatisch, wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb von drei Monaten  nicht nachkommt.

d) durch den Tod des Mitgliedes

 Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf  Grund  der Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 8

 Ausschließungsgründe

 Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 7) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

a) wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;

b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere der Beitragszahlung, nicht nachkommt;

c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, besonders gegen ungeschriebene Gesetze, gegen Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsvorstand  als Schiedsgericht.

 Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

§ 9

 Rechte der Mitglieder

  Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen;

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;

c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport aktiv auszuüben;

d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern zur Zeit bei der ARAG abgeschlossenen Versicherung.

§ 10

 Pflichten der Mitglieder

  Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes und dessen angeschlossenen Fachverbänden, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;

c) die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge gegebenenfalls auch im Einzugsverfahren zu entrichten;

d) an allen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich verpflichtet hat;

e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung  zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 11

 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) der Jugendausschuss

 (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

                          (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeldliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4) Im übrigen haben die Beauftragten des Verein einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. 

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 12

 Mitgliederversammlung

Zusammentreffen und Vorsitz

 Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal zum Jahresanfang als Jahreshauptversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich und vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen führt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Das Verfahren richtet sich nach den § 18 und § 19.

§ 13

 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Seiner Beschlussfassung unterliegen besonders:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder;

b) Wahl von zwei Kassenprüfern;

c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;

e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;

f) Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 14

 Tagesordnung der Mitgliederversammlung

 Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

a) Feststellen der Stimmberechtigten;

b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;

c) Beschlussfassung über die Entlastung;

d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;

e) Neuwahlen;

f) besondere Anträge.

§ 15

 Vereinsvorstand

 Der Verein setzt sich folgendermaßen zusammen:

 Geschäftsführender Vorstand:

a)  1. Vorsitzender

b)  stellvertretender Vorsitzender

c) stellvertretender Vorsitzender

Erweiterter Vorstand:

d)  Schatzmeister

e)  Jugendwart

f)   Pressewart

g)  Sportlicher Leiter.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

 Rechtsgeschäfte ab einer Höhe von 1000 € sind nur im Rahmen des Vereinsvorstandes möglich.

§ 16

 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

1. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein nach innen und außen, jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Er  regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft  und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes und aller  Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

2. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden, ggf. der stellv. Vorsitzenden, geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Belege, die vom 1. Vorsitzenden, ggf. vom seinen stellv. Vorsitzenden, anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

3. Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verantwortlich. Sie umfasst die Veröffentlichung  von Artikeln über die Vereinsarbeit in der Presse und TV, den Internetauftritt in unserer Homepage.

4. Der Jugendwart hat die Interessen sämtlicher Jugendlicher des Vereins zu vertreten. Regelmäßig sollen Jugendbeiratssitzungen stattfinden, auf denen weitere Vorhaben besprochen werden.

5. Der sportliche Leiter ist für die Qualifizierung und Fortbildung der Übungsleiter und Trainer verantwortlich. Er organisiert das Training und die Wettkämpfe und ist für deren Durchführung verantwortlich.

§ 17

 Finanzordnung

  Die Finanzordnung regelt die Gebühren, Beiträge und Vergütungen. Sie wird durch den Vereinsvorstand erstellt und verändert.

§ 18

 Kassenprüfung

 Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils drei Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl ist zulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich einmal im Jahr unvermutet und ins Einzelne gehend Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnisse sie in einem Protokoll niederlegen müssen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen sind, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

§ 19

 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

 Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, durch den 1. Vorsitzenden schriftlich bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines  besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches zum Schluss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die gestellten Anträge und deren Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 20

 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung 80 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen  bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 75 % der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 21

 Vermögen des Vereins

 Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Mecklenburg – Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22

Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 Wolgast, den 19.03.2014